Unlautere Werbung und UWG

Was ist das eigentlich, „unlautere Werbung“? Stellen Sie sich vor, Sie haben einen schweren Autounfall und ein zufällig vorbeikommender Versicherungsvertreter spricht Sie an und möchte mit Ihnen eine neue KfZ-Versicherung abschließen. Oder denken Sie an eine Fernsehwerbung, die auf Kinder abzielt, in der es heißt, „Sag Mutti, sie soll Dir die Bonbons kaufen!“ Oder Sie sind Zahnarzt und ein Kollege von Ihnen ruft unaufgefordert die Anrainer seiner Praxis an, um diese zu einer kostenlosen Untersuchung einzuladen. Alles Fälle unlauterer Werbung! Dagegen vorgehen können Sie nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Beispiel im Wege der Abmahnung, wenn Sie Mitbewerber sind oder einem Interessenverband angehören.

In § 4 UWG sind die verschiedenen Fallgruppen der unlauteren Werbung aufgeführt. Insbesondere ist es unlauter, durch Werbemaßnahmen Zwang auszuüben oder die Unwissenheit der Kunden ausnutzen. Mitbewerber dürfen nicht diskriminiert oder behindert werden und Waren oder Dienstleistungen nicht nachgeahmt werden. In § 7 UWG findet sich das Verbot unzumutbarer Belästigungen, hierzu gehört zum Beispiel die lästige Telefonwerbung. In den Paragrafen 16-19 UWG finden sich Straftatbestände wie zum Beispiel die Irreführung durch unwahre Angaben. Die Kanzlei Julia Kull zeigt Ihnen, wo hier die rechtlichen Fallstricke liegen, und ist gerne bereit, die entsprechenden Schriftsätze für Sie zu verfassen.

Vielleicht entwickeln Sie aber gerade selbst eine neue Werbestrategie für Ihr Unternehmen und wissen nicht genau, ob Ihre Ideen rechtlich unbedenklich sind? Wir helfen Ihnen dabei, eine Werbekampagne zu entwerfen und umzusetzen, die auch nach rechtlichen Gesichtspunkten ein voller Erfolg wird!