| Allgemeines Persönlichkeitsrecht Im deutschen Recht gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Persönlichkeitsrecht. Es wurden nach und nach einzelne Aspekte geregelt wie das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht oder das Recht auf die Achtung der Ehre. Im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung wurde dann das so genannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht konstruiert aus dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. I Grundgesetz) und dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. I Grundgesetz). Eine der ersten Entscheidungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist die „Herrenreiter-Entscheidung“ aus dem Jahr 1958. Der Kläger war Mitinhaber einer Brauerei und betätigte sich als Reiter auf Turnieren. Ein von einem Verlag aufgenommenes Foto beim Reiten wurde später von der Beklagten, die ein Medikament herstellte, das angeblich auch besonders potent machen sollte, als Werbeplakat genutzt. Der Kläger hatte dieser Nutzung nicht zugestimmt. Hier wurde zum ersten Mal einem Menschen, der in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, eine Geldentschädigung zugesprochen, obwohl es keinen vermögensrechtlichen Schaden gab. In zahlreichen weiteren Entscheidungen wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht dann vom Bundesverfassungsgericht anerkannt und weiterentwickelt. Besonders bekannt geworden sind die Entscheidungen, die sich auf Caroline von Hannover (geborene von Monaco) und ihre Familie beziehen. Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zählt seit dem Volkszählungsurteil von 1983 auch das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung. Anfang 2008 hat das Bundesverfassungsrecht noch ein weiteres Grundrecht geschaffen, das zu den Persönlichkeitsrechten zählt: Das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Soll heißen: Die entscheidende Klausel zur Ausforschung von Computern, also der verdeckten Onlineuntersuchung, im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes wurde für nichtig erklärt. |

