Mediation

Mediation (lat. „die Mitte wahrend“) ist ein freiwilliges Verfahren zur Beilegung und Klärung eines Konfliktes. In Fällen, in denen die Rechtslage nicht eindeutig ist oder die Streitenden auch weiterhin miteinander arbeiten oder leben müssen, wenn besonders hohe Gerichtskosten drohen oder keine Öffentlichkeit wie bei gerichtlichen Verfahren gewollt ist, können Streitende mit Unterstützung einer dritten allparteilichen Person, dem Mediator, zu einer Lösung gelangen, die genau auf die Bedürfnisse beider Parteien zugeschnitten ist. Bei der Mediation wird die Verantwortung für einen Konflikt anders als bei Gericht nicht an einen Dritten abgegeben. Ein Mediator berät und entscheidet nicht, sondern begleitet mit Mitteln der professionellen Kommunikation den Einigungsprozess. Dies fördert die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten und hilft, Strategien für den zukünftigen Umgang zu erlernen und Verständnis für einander zu gewinnen. Mediatoren werden in der Regel nach Stunden bezahlt und können Rechtsanwälte, aber auch andere Berufsträger mit entsprechender Ausbildung sein.
Am Ende der Mediation steht eine Abschlussvereinbarung, die von beiden Parteien erarbeitet und dann beschlossen wird. Diese kann dann notariell beurkundet werden und ist somit auch vollstreckbar, wenn dies von den Parteien gewünscht wird oder wenn Inhalte geregelt werden, die zwangsläufig einer notariellen Beurkundung bedürfen.

Mediation kann grundsätzlich bei Streitigkeiten aus allen Rechtsgebieten Anwendung finden. Besonders etabliert ist das Verfahren bei Konflikten am Arbeitsplatz, insbesondere auch zur Mobbingprävention, bei Trennung und Scheidung, im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs, bei Schulkonflikten, Erbauseinandersetzungen und bei Verhandlungen in der Wirtschaft. Ein Mediator mit Rechtsanwaltszulassung kann nicht im gleichen Konflikt Anwalt einer Partei sein. Deshalb wird ein seriöser Mediator immer darauf hinwirken, dass sich beide Parteien vor Verabschiedung der Abschlussvereinbarung getrennt voneinander von den Anwälten ihres Vertrauens beraten lassen. Diese geben erforderlichenfalls rechtliche Hinweise zu dem Entwurf der Abschlussvereinbarung, die– wenn gewünscht – in einer weiteren Mediationssitzung neu verhandelt und in die Abschlussvereinbarung eingearbeitet werden. So wird gewährleistet, dass beide Parteien nur in Kenntnis ihrer rechtlichen Situation einer eigenverantwortlich getroffenen Lösung zustimmen und keine juristischen Stolpersteine übersehen werden. Fast immer zeigt sich jedoch, dass die eigene und gemeinsame Lösung viel besser ist als das Gesetz, das nur einen anonymen Regelfall abdeckt, von dem aber abgewichen werden kann.


Mediationssitzungen folgen verschiedenen Regeln:

  • Mediation ist immer freiwillig und kann jederzeit von allen Parteien und auch vom Mediator beendet werden.

  • Mediatoren sind zwar nicht verantwortlich für das Verhandlungsergebnis, aber sie sind verantwortlich für die Sicherung eines Rahmens, der erlaubt, dass die Kommunikation so geführt werden kann, dass die Medianden die Eskalation des Konfliktes vermeiden und zu einer Konfliktregelung finden können.

  • Eine strenge Verschwiegenheit der Mediatorin oder des Mediators über die Gesprächsinhalte gegenüber jedermann ist Pflicht.

  • Der Mediator ist allparteilich und hat für die Sichtweisen aller beteiligten Konfliktparteien Verständnis. Kann der Mediator für einen Konflikt oder für eine Partei kein Verständnis aufbringen und diese Problematik auch nicht klären, wird er die Mediation beenden.

  • Die Streitparteien sind absolut offen miteinander und legen alle Fakten „auf den Tisch“.

  • Mediation ist weder Paarberatung noch Therapie; jeder, der an einer Mediation teilnimmt, tut dies vollkommen selbstverantwortlich.

Mediation hat inzwischen auch Einzug bei den Gerichten gefunden. So schalten einige Bundesländer bei verschiedenen Konflikten eine Mediationsverhandlung vor die eigentliche Gerichtsverhandlung, die von einem Richtermediator des zuständigen Gerichts geleitet wird und bei Erfolg als Vergleich protokolliert wird.

Zum Download des Mediationsvertrages